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SATZUNG

1. DFB Fanclub Stiftland Adler e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „1.DFB-Fanclub Stiftland Adler“ und hat seinen Sitz in Münchsgrün. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dadurch die Endung e.V.

§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und dient insbesondere der Pflege und Förderung der fußballerischen Belange des DFB.
Er bezweckt insbesondere: die Unterstützung aller Mannschaften des DFB in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim-, und soweit möglich, der AuswärtsspielePflege von Geselligkeit und Kameradschaft
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung verbunden. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Beitrittserklärung.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch sie erworbene Rechte. Vereinseigene Gegenstände sind zurückzugeben.

§4 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladungen sind zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert und mindestens von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes; Wahl zweier Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes; Änderung der Satzung; Auflösung des Vereins sowie Festsetzung des Jahresbeitrags.
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können per Akklamation erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.

§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem: 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Kassenwart, 1. und 2. Kassenprüfer, 1. und 2. Schriftführer und den 7 Beiräten.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden sind dessen Aufgaben vom 2. Vorsitzenden zu erledigen.
Die Vorstandschaft wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt auch nach einem Jahr bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.

§7 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.